Satzung

Präambel

Der Verein wurde am 19.07.1994 als „Bayerisch-Kroatische Vereinigung für wirtschaftliche

Zusammenarbeit und gegenseitige Information“ gegründet. Die vorliegende Satzung beruht

auf dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom….

 

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bayerisch-Kroatische Gesellschaft e.V.“
  2. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Sitz des Vereins ist München.

 

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung zwischen Bayern und Kroatien mit dem Ziel der Vertiefung der Freundschaft zwischen Bayern und Kroatien, der Verständigung zwischen Bayern und Kroaten und der Förderung der europäischen Einigung.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Ausstellungen, Vortragsveranstaltungen und Fachbroschüren über Fragen aus dem kulturellen, wissenschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Bereich sowie durch Konzerte und Vorführungen, die der zwischenmenschlichen Begegnung zwischen Bayern und Kroaten dienen und das Wissen über Bayern und Kroatien mehren. Die finanzielle oder ideelle Unterstützung einer Partei erfolgt nicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die für den Verein erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Geld- und Sachspenden sowie aus Erträgen des Vereinsvermögens aufgebracht.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit.
  2. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Diese ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Halbjahresende zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit; er muss vor der Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
  4. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod sowie durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  5. Personen, die den Zweck des Vereines in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4

Mitgliedsbeitrag, Spenden

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Tritt ein Mitglied nach dem 30.06. eines Jahres ein oder vor dem 30.06. aus, so ermäßigt sich der Beitrag für das betreffende Jahr auf die Hälfte.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu entrichten, sie können jährlich oder halbjährlich gezahlt werden.
  3. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung verlieren diese Mitglieder ihre Mitgliedschaft.
  4. Angehörige von Mitgliedern sowie Jugendliche, Studenten, Auszubildende, Schüler, Rentner, Wehr- und Zivildienstleistende zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  5. Für Spenden erteilt der Verein eine Spendenbescheinigung.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie des Berichts der Rechnungsprüfer.
  • Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
  • Auflösung des Vereins
  • Alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins mit grundsätzlicher Bedeutung.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des 2. Jahres statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor dem Zusammentritt dem Vorstand mit kurzer schriftlicher Begründung einzureichen.
  3. Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; es kann die Ausübung seines Stimmrechtes einem anderen Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann nur bis zu drei Stimmen vertretungsweise übernehmen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist die Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind:
    Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Für die Mitgliederversammlung beträgt die Einberufungsfrist 7 Tage.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein entsprechender Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich durch mindestens ein Drittel der Mitglieder gestellt wird.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und weiteren Personen, deren Zahl die Mitgliederversammlung festsetzt. Ein Vorstandsmitglied sollte das Kroatische Generalkonsulat vertreten.
  3. Zu den Vorstandsämtern wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für 2 Jahre.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich grundsätzlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor. Ist nur eine Person Vorstand, ist diese alleinvertretungsberechtigt.
    Bei Rechtshandlungen, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als DM 2.000,- für den Einzelfall verpflichten, wird der Verein von allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  5. 5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 8

Geschäftsführung und Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Gesch.ftsführer und notwendiges Hilfspersonal für Büro, Verwaltung und sonstige Vereinszwecke bestellen, soweit diese Aufgaben in ehrenamtlichem Rahmen nicht erledigt werden können.
  2. Der Vorstand kann Ausschüsse für folgende Bereiche einrichten:
    - Kultur und Wissenschaft
    ​- Gesellschaft und Politik

 

§ 9

Rechnungsprüfer

  1. Zur ständigen Kontrolle der Vermögensverwaltung sowie der Abrechnungen und der Kassenführung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, jeweils auf zwei Jahre gewählt.
  2. Die Berichte der Rechnungsprüfer sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

  1. Falls die Mitgliederversammlung nicht gegenteilig beschließt, erfolgt die Liquidation durch den zuletzt amtierenden Vorstand.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ludwig-Maximilian-Universität München zwecks Verwendung für die Förderung der wissenschaftlichen Beziehungen zwischen Bayern und Kroatien.

§ 11

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt in Kraft, sobald die Satzungsänderung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen ist.

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